Kommunalwahlen
Kommunalwahlen
Bei den Kommunalwahlen werden in Herten und den anderen kreisangehörigen Städten vier Wahlen an einem Termin durchgeführt:
- Wahl des Bürgermeisters der Stadt Herten
- Wahl der Vertretung der Stadt Herten (Rat)
- Wahl des Landrates des Kreises Recklinghausen
- Wahl der Vertretung des Kreises Recklinghausen (Kreistag)
Die nächsten Kommunalwahlen finden nach derzeitigem Stand am 30. August 2009 statt. Dann wählen alle Städte in NRW ihre Bürgermeister und Räte.
Wahl des Bürgermeisters der Stadt Herten
Seit der Kommunalwahl 1999 wählen die Bürger den Bürgermeister in einem eigenen Wahlverfahren nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl in die Leitung der hauptamtlichen Verwaltung und zugleich in den Vorsitz des Rates. Die Wahlzeit des Bürgermeisters beträgt derzeit noch fünf Jahre, ist aber zukünftig auf sechs Jahre festgelegt.Neben seiner Funktion als Vorsitzender des Rates und damit oberster politischer Repräsentant ist er auch Chef der Verwaltung (Doppelfunktion). Er leitet und verteilt die Geschäfte der laufenden Verwaltung, bereitet die Entscheidungen des Rates vor und führt diese unter der Kontrolle des Rates und in Verantwortung ihm gegenüber durch. In Rechts- und Verwaltungsgeschäften ist er der gesetzliche Vertreter der Stadt und Dienstvorgesetzter der in der Verwaltung beschäftigten Beamten und Angestellten.Der jetzige Bürgermeister Dr. Uli Paetzel erreichte bei seiner Wahl am 26. September 2004 im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit (51,07 %) und ist seitdem Bürgermeister der Stadt Herten.
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Wählbarkeit
Wählbar ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt und eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehat, das 23. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist sowie die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Wahl der Vertretung der Stadt Herten (Rat)
Die Zahl der zu wählenden Vertreter beträgt für die Stadt Herten bei einer Einwohnerzahl von 50.000 – 100.000 Einwohnern gemäß Kommunalwahlgesetz 50. Im Juni 2006 hat der Rat von der Möglichkeit, von dieser Vorgabe nach unten abzuweichen, Gebrauch gemacht und beschlossen, die Anzahl der zu wählenden Vertreter auf 44 zu reduzieren. Die Vertreter werden für die Dauer von fünf Jahren je zur Hälfte direkt in den 22 Wahlbezirken sowie aus den Reservelisten der Parteien und Wählergruppen gewählt.
Der Rat der Stadt ist für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig. Die Ratsmitglieder nehmen ihre Funktion ehrenamtlich, das heißt neben ihrem Beruf wahr.
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Wählbarkeit
Wählbar ist jede wahlberechtigte Person, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in dem Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes hat. Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Wahl des Landrates des Kreises Recklinghausen
Der Landrat wird von den Bürgern der zehn kreisangehörigen Gemeinden für die Dauer von sechs Jahren (bisher fünf Jahre) nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Er ist Leiter der Kreisverwaltung, vertritt den Kreis und ist gleichzeitig untere staatliche Verwaltungsbehörde.
Bei der Stichwahl im Oktober 2004 wurde Jochen Welt zum Landrat des Kreises Recklinghausen gewählt.
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Wählbarkeit
Wählbar ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt und eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehat, das 23. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist sowie die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.
Wahl der Vertretung des Kreises Recklinghausen (Kreistag)
Die Kreistagsmitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt – davon die Hälfte in Wahlbezirken. Der Kreistag hat zurzeit 72 Mitglieder. Der Wähler wählt hier die Wahlbezirksbewerber und gleichzeitig die Reserveliste derjenigen Partei oder Wählergruppe, für die der Bewerber aufgestellt ist. Das Kreisgebiet wurde in 36 Wahlbezirke eingeteilt, wovon 4 Wahlbezirke auf die Stadt Herten entfallen.
Der Kreistag des Kreises Recklinghausen ist sowohl rechtsetzend als auch exekutiv, also gestaltend, entscheidend und ausführend für den Kreis tätig. Die Kreistagsmitglieder nehmen ihre Funktion ehrenamtlich, das heißt neben ihrem Beruf wahr.
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Wählbarkeit
Wählbar ist jede wahlberechtigte Person, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in dem Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes hat. Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
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