Die Wählbarkeit

Wer sich zur Wahl stellen möchte, muss die Voraussetzungen des § 4 LWahlG erfüllen. Dieser besagt, dass ein/e Wahlbewerber/in wahlberechtigt nach § 1 LWahlG sein und am Wahltag mindestens seit drei Monaten in Nordrhein-Westfalen ihre/seine Hauptwohnung haben muss und keine Wohnung außerhalb Nordrhein-Westfalens besitzen darf.

Ihre Ansprechperson:

Sabine Gebuhr

Telefon: 0 23 66 / 303 378


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