Europawahl
Das Europäische Parlament ist die Vertretung der Völker und Menschen in Europa. Es ist das größte multinationale Parlament der Welt. 23 Amtssprachen kennzeichnen die Arbeit des Europäischen Parlaments und die Arbeitsorte verteilen sich auf drei verschiedene Länder; der Sitz des Parlamentes ist in Straßburg, die Ausschuss- und Fraktionssitzungen finden in Brüssel statt und ein Teil der Parlamentsverwaltung und des Generalsekretariats befindet sich in Luxemburg. Das Parlament setzt sich aus 785 Abgeordneten zusammen, die in den 27 Mitgliedstaaten der erweiterten Europäischen Union jeweils für die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Das Europäische Parlament verfügt über Gesetzgebungsbefugnisse, Haushaltsbefugnisse und Kontrollbefugnisse. Die grundlegenden Rahmenbedingungen der Arbeit des Europäischen Parlaments sind im EG-Vertrag verankert. Hier ist u.a. auch die Zahl der Abgeordneten pro Mitgliedsland festgelegt; aus Deutschland sind dies 99 Abgeordnete. Ebenfalls hängt auch die Aufnahme eines neuen Mitgliedstaates in die Europäische Union von der Zustimmung des Europäischen Parlamentes ab.
Jutta Haug (SPD) ist für diesen Wahlkreis Mitglied des Europäischen Parlamentes.
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Wahlberechtigt sind auch die nach § 12 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Deutschen sowie auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die am Wahltage das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wählbarkeit
Wählbar ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Wählbar ist auch ein Unionsbürger, der in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und der am Wahltage die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Nicht wählbar ist ein Deutscher, der vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Nicht wählbar ist ein Unionsbürger, der in der Bundesrepublik Deutschland vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, im Herkunfts-Mitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunfts-Mitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.
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