Bundestagswahl
Der Deutsche Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland und als maßgebliches Gesetzgebungsgremium ihr wichtigstes Organ.
Das Wahlgebiet
Das Wahlgebiet bildet das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Hierzu wurde das Bundesgebiet in 299 Wahlkreise eingeteilt:
Schleswig-Holstein 11 Wahlkreise Nr. 1-11
Mecklenburg-Vorpommern 7 Wahlkreise Nr. 12-18
Hamburg 6 Wahlkreise Nr. 19-24
Niedersachsen 30 Wahlkreise Nr. 25-54
Bremen 2 Wahlkreise Nr. 55-56
Brandenburg 10 Wahlkreise Nr. 57-66
Sachsen-Anhalt 9 Wahlkreise Nr. 67-75
Berlin 12 Wahlkreise Nr. 76-87
Nordrhein-Westfalen 64 Wahlkreise Nr. 88-151
Sachsen 16 Wahlkreise Nr. 152- 167
Hessen 21 Wahlkreise Nr. 168-188
Thüringen 9 Wahlkreise Nr. 189-197
Rheinland-Pfalz 15 Wahlkreise Nr. 198-212
Bayern 45 Wahlkreise Nr. 213-257
Baden-Württemberg 38 Wahlkreise Nr. 258-295
Saarland 4 Wahlkreise Nr. 296-299
Das Wahlsystem
Das Wahlsystem ist ein Verbindungssystem von Mehrheits- und Verhältniswahl. Danach werden die Abgeordneten für die Dauer von vier Jahren zur Hälfte in Wahlkreisen über die Erststimme mit einfacher Mehrheit gewählt und zur anderen Hälfte nach Verhältniswahlgrundsätzen über die Zweitstimme für die Wahl der Landeslisten. Mit der Erststimme wird also der Direktbewerber des Wahlkreises gewählt und mit der Zweitstimme entscheidet sich der Wähler für eine bestimmte Partei.
Für die Stärke der Parteien im Deutschen Bundestag sind grundsätzlich nicht die Erststimmen entscheidend, sondern die für die Landeslisten der Parteien insgesamt abgegebenen Zweitstimmen, denn die mindestens 598 Sitze werden im Verhältnis dieser Zweitstimmen auf die Parteien verteilt.
Bei der letzten Bundestagswahl am 27. September 2009 wurden 621 Abgeordnete aus fünf Parteien in den Bundestag gewählt.
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben.
Wählbarkeit
Wählbar ist, wer am Wahltage Deutscher im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Nicht wählbar ist, wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Verlinkungen:
Textauszüge:
„Leitfaden für die Vorbereitung und Durchführung der Bundestagswahl 2009“ von Gensior/Dahnke, erschienen beim Kohlhammer Verlag.
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Sabine Gebuhr
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