Fundsachenannahme
Entgegennahme von Fundsachen und Aufnahme der Fundanzeigen
Wer eine verlorene Sache findet, an sich nimmt und den Eigentümer nicht kennt, hat den Fund unverzüglich beim Bürgerbüro anzuzeigen.
Die Fundsache ist, wenn möglich, bei Aufnahme der Fundanzeige mitzubringen. Sofern der Wert der Fundsache geringer als 10 Euro ist, bedarf es keiner Fundanzeige.
Die Fundsache wird bis zu sechs Monate aufbewahrt, wenn der Eigentümer nicht ermittelt werden kann. Wird die Fundsache innerhalb von 4 Wochen nach Aufforderung nicht abgeholt, wird sie in der Regel versteigert. Die Versteigerung findet einmal pro Jahr statt.
Besonderheiten:
- Der Finder kann Fundrechte an der Fundsache geltend machen. Er kann - bei Nichtabholung durch den Eigentümer - selbst das Eigentum an der Sache erwerben.
- Der Finder kann einen Anspruch auf Finderlohn geltend machen. (Bei Geldwerten bis 500 Euro 5 %, über 500 Euro 5 % + 3 % vom Mehrwert.)
- Der Finder kann den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.
Gebühren:
Ausstellung einer Verlustbescheinigung: 3 Euro

