Beglaubigungen

Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen. Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden - die sie selbst ausgestellt hat - zu beglaubigen. Darüber hinaus dürfen Abschriften, Ablichtungen und Vervielfältigungen beglaubigt werden, wenn

  • das Original von einer Behörde ausgestellt ist oder
  • die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.

Wenn dies nicht der Fall ist, wenden Sie sich bitte an einen Notar.

Personenstandsurkunden (z. B. Geburtsurkunden, Heiratsurkunden) werden grundsätzlich nur vom zuständigen Standesamt beglaubigt.

Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen
Bei der Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen muss das zu unterzeichnende Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen öffentlichen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt werden. Unterschriften und Handzeichen ohne zugehörigen Text und solche die öffentlich beglaubigt werden müssen (§129 BGB), werden nicht beglaubigt.

Notwendige Unterlagen:

Bei Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen und Vervielfältigungen und Negativen:

  • die entsprechende zu beglaubigende Abschrift, Ablichtung, Vervielfältigung sowie
  • die Urschrift

Bei Beglaubigungen von Unterschriften:

  • das vom Betroffenen zu unterzeichnende Schriftstück
  • der Personalausweis

Rechtsgrundlagen:
§§ 33,34 Verwaltungsverfahrensgesetz

Gebühren:

  • Beglaubigungen: pro Seite 1,50 Euro, ein mehrseitiges Schriftstück 2,50 Euro
  • Unterschriftsbeglaubigungen: 1,50 Euro

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