Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister werden für die Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung und für die Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG benötigt.
Privatpersonen (natürliche Personen) müssen die Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Meldebehörde beantragen. Eine schriftliche oder telefonische Antragstellung beim Gewerbezentralregister ist nicht möglich.
Der Antragsteller hat seine Identität nachzuweisen. Dies setzt grundsätzlich persönliches Erscheinen bei der den Antrag aufnehmenden Behörde voraus. Die Antragstellung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen.
Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beinhaltet alle Entscheidungen, die im Gewerbezentralregister über den Antragsteller gespeichert sind.
Die Auskunft wird grundsätzlich an den Antragsteller übersandt. Die Übersendung an eine bevollmächtigte Person ist nicht möglich.
Für bestimmte Auskünfte kann die direkte Übersendung an eine Behörde beantragt werden.
Notwendige Unterlagen:
Personalausweis oder Reisepass (falls nicht vorhanden sonstiger Identitätsnachweis)
Rechtsgrundlagen:
§§ 149ff Gewerbeordnung
Gebühren: 13 Euro
Gebührenbefreiungen sind nicht möglich.

