Anmeldung bei der Meldebehörde
Personen, die eine Wohnung beziehen, haben sich gemäß geltender Gesetzeslage für diese Wohnung anzumelden. Wohnung im Sinne des Meldegesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.
Hauptwohnung / Nebenwohnung:
Bei mehreren Wohnungen innerhalb Deutschlands ist die überwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung. Bei Verheirateten mit Kindern gilt als Hauptwohnung die gemeinsam benutzte Wohnung. Im Zweifelsfall obliegt die Entscheidung der Meldebehörde.
Besonderheiten bei der Meldepflicht:
- Meldepflichtig für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Wohnungsgeber.
- Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmung umfasst, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer.
- Der Meldepflichtige kann sich vertreten lassen. Auf Wunsch der Meldebehörde muss er jedoch persönlich erscheinen.
Antrags- und Bearbeitungsfristen:
Die Anmeldung muss innerhalb einer Woche nach Einzug in die Wohnung erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann ein Bußgeld erhoben werden. Die Bearbeitung der Anmeldung erfolgt unverzüglich.
Notwendige Unterlagen:
Identitätsnachweise (Personalausweis, Reisepass, Kinderausweis bzw. Urkunden oder Bescheinigungen, wenn keine Ausweispapiere vorhanden sind)
Auf dieser Seite stehen mehrere Formulare als Vordruck für Sie zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass für jeden Meldepflichtigen das Formular "Widerspruch und Einwilligung nach dem Meldegesetz" einzeln ausgefüllt werden muss.


