Die häufigsten Anliegen an die städtische Ordnungsbehörde im Überblick:
Abgemeldete Fahrzeuge
Immer wieder werden nicht zugelassene Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen und Plätzen abgestellt. Oft handelt es sich dabei um Altfahrzeuge, die der letzte Besitzer zu Lasten der Allgemeinheit "entsorgen" will. Nicht zugelassene Fahrzeuge gefährden oder erschweren den Verkehr. Darüber hinaus wird der ohnehin schon knappe Parkraum reduziert.
Die für ein nicht zugelassenes Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum verantwortliche Person kann in der Regel über das amtliche Kennzeichen oder die Fahrzeug-Identitäts-Nummer ermittelt werden und hat mit der kostenpflichtigen Entfernung des Fahrzeuges aus dem öffentlichen Verkehrsraum sowie der Festsetzung einer Geldbuße zu rechnen.
Anleinpflicht für Hunde
Das Landeshundegesetz (LHundG) NRW regelt folgende Anleinpflichten:
Generell sind alle Hunde in folgenden Bereichen an einer geeigneten Leine zu führen:
- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr;
- in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche;
- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen;
- in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
Für Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen, gilt außerhalb befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Leinenpflicht. Die Leine soll nicht länger als 1,5 m sein.
Für Hunde bestimmter Rassen (American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu) und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden gilt außerhalb befriedeten Besitztums, bei Mehrfamilienhäusern in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen, auf öffentlichen Straßen und Plätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in öffentlichen Räumen Leinen- und Maulkorbpflicht. Die Leine soll nicht länger als 1,5 m sein.
Die Gebietsverordnung der Stadt Herten regelt darüber hinaus folgende Anleinpflichten:
Unbeschadet des § 28 Straßenverkehrsordnung ist es verboten, Haustiere unbeaufsichtigt auf den der Öffentlichkeit zugänglichen Grundstücken laufen zu lassen.
Auf Friedhöfen und in den nachfolgend genannten Anlagen sind Hunde an der Leine zu führen:
- Schlosspark Herten (bis zum Beginn des Schlosswaldes -südlich der Festwiese-);
- Naherholungsgebiet Backumer Tal;
- Grünanlage Katzenbusch (zwischen der Nimrodstraße, Jägerstraße, Herner Straße und Katzenbuschstraße);
- Halde Disteln;
- Halde Hoppenbruch;
- Alter Friedhof Herten-Mitte.
In Waldgebieten gilt die Regelung des § 2 Ab. 3 Satz 2 Landesforstgesetz NRW:
Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden. Dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen der Jagdausübung sowie für Polizeihunde.
Der Regionalverband Ruhrgebiet stellt im Schlosswald (südlich der Teiche des Schlossparks) eine Lichtung als Hundeauslaufwiese zur Verfügung. Diese ist entsprechend gekennzeichnet.
Ein Merkblatt mit vorgenannten Informationen und ein Lageplan der Hundeauslaufwiese stehen nachfolgend zum Download zur Verfügung.
Autowäsche
Das Waschen und Reparieren von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen (d. h. auf öffentlichen Parkplätzen, auf Parkstreifen oder am Fahrbahnrand) ist durch die Gebietsverordnung der Stadt Herten untersagt. Auf privaten Grundtücken ist der Wille des Eigentümers oder der Eigentümergemeinschaft maßgeblich, jedoch ist darauf zu achten, dass beim Waschen von Kraftfahrzeugen keine umweltschädlichen Stoffe in die Kanalisation oder in das Grundwasser gelangen.
Bestattungen
Zur Veranlassung der Bestattung sind die Angehörigen der verstorbenen Person in nachfolgender Rangfolge verpflichtet:
- Ehegatten
- Lebenspartner (eingetragene Lebenspartnerschaft)
- volljährige Kinder
- Eltern
- volljährige Geschwister
- Großeltern
- volljährige Enkelkinder
Leider kommt es immer häufiger vor, dass für die Bestattung von Angehörigen nicht oder nicht rechtzeitig Vorsorge getroffen wird. Als Grund hierfür wird häufig angeführt, dass über Jahre keine sozialen Kontakte mehr bestanden haben und/oder dass man finanziell nicht in der Lage ist für die Bestattung zu sorgen.
Diese Gründe befreien Angehörige nicht von der Bestattungspflicht. Die öffentlich rechtliche Bestattungspflicht nach dem Bestattungsgesetz gilt unabhängig von der der zivilrechtlichen Pflicht des Erben, für ein angemessenes Begräbnis zu sorgen. Ob noch eine soziale Verbundenheit bestanden hat oder das Erbe ausgeschlagen wurde, ist unerheblich.
Angehörige, denen nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen nicht zugemutet werden kann, die Bestattungskosten zu tragen, können die Übernahme der Kosten bei dem für den letzten Wohnsitz des Verstorbenen zuständigen Sozialamt beantragen (§ 74 des Zwölften Sozialgesetzbuches).
In den Fällen, in denen bestattungspflichtige Angehörige nicht vorhanden sind oder bestattungspflichtige Angehörige die Bestattung nicht oder nicht rechtzeitig veranlassen und auch sonst sich niemand verpflichtet fühlt, für die Bestattung zu sorgen, wird die Bestattung durch die Ordnungsbehörde angeordnet. Sofern kein entgegenstehender Wille der verstorbenen Person bekannt ist, erfolgt eine Einäscherung und eine anonyme Beisetzung. Sofern bestattungspflichtige Angehörige vorhanden sind, werden die Kosten der Bestattung diesen auferlegt. Zusätzlich wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, die je nach Aufwand bis zu 250 Euro betragen kann.
Betriebszeiten für Geräte und Maschinen / Mittagsruhe
Der Betrieb von Geräten und Maschinen wird durch die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 29. August 2002) geregelt.
In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien Geräte und Maschinen nur werktags (Montag bis Samstag) von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben werden.
Für den Betrieb von Freischneidern, Grastrimmern/Graskantenschneidern, Laubbläsern und Laubsammlern gibt es weitergehende Einschränkungen. Diese dürfen nur an Werktagen von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr betrieben werden.
Eine allgemeine Mittagsruhe ist in der Gebietsverordnung der Stadt Herten nicht geregelt.
Brauchtumsfeuer
Das Abbrennen von Brauchtumsfeuern (Osterfeuer, Martinsfeuer etc) ist der zuständigen Ordnungsbehörde anzuzeigen.
Das Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz (KrW-/AbfG) verbietet das Verbrennen von jeglichen Materialien (auch Baum-, Strauch- und Astschnitt) zum Zwecke der Abfallbeseitigung. Das Verbrennen im Freien zu anderen Zwecken ist gemäß § 7 Abs. 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImschG) NRW untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belastet werden können.
Der Rat der Stadt Herten hat in seiner Sitzung am 16.03.2005 die Ordnungsbehördliche Verordnung zum Abbrennen von Brauchtumsfeuern auf dem Gebiet der Stadt Herten (Brauchtumsfeuerverordnung) erlassen. Diese regelt Verhaltens- und Anmeldepflichten für das Abbrennen von Brauchtumsfeuern.
Das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers ist der zuständigen Ordnungsbehörde bis spätestens eine Woche vor dem Abbrenntermin schriftlich anzuzeigen. Mit der Anzeige ist folgendes mitzuteilen:
- Ort des Abbrennens
- Datum und Uhrzeit des Abbrennens
- Verantwortliche Person
- Telefon- bzw. Mobilfunknummer, unter der die verantwortliche Person zum Zeitpunkt des Abbrennens am Abbrennort erreichbar ist
Die Weiterleitung der Meldung an die Feuerwehr erfolgt durch die Ordnungsbehörde.
Der Text der Brauchtumsfeuerverordnung der Stadt Herten und ein Vordruck zur Anmeldung eines Brauchtumsfeuers stehen nachfolgend als Download zur Verfügung.
Grillen
Das Grillen ist für die einen in der wärmeren Jahreszeit eine beliebte Freizeitgestaltung; für die anderen ist es aufgrund der daraus resultieren Immissionen Belastung und Ärgernis. Häufig entstehen heiraus Konflikte, die an die Ordnungsbehörde herangetragen werden.
Es gibt weder ein gesetzliches Verbot noch konkrete gesetzliche Vorgaben, wo, wie oft und wie lange gegrillt werden darf. Sofern in Mehrfamilienhäusern eine entsprechende Regelung in der Hausordnung verankert ist, ist diese auf zivilrechtlichem Weg gegenüber dem Vermieter oder der Eigentümergemeinschaft geltend zu machen.
Dennoch findet das Grillen nicht in einem rechtsfreien Raum statt. Sofern Rauch und Qualm konzentriert in Wohn- oder Schlafräume von Nachbarn eindringen, könnte ein Verstoß gegen das Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) NRW vorliegen. Das kann in der Regel aber nur der Fall sein, wenn Grillstelle und beeinträchtigte Wohnräume sehr eng beieinander liegen. Allein die Wahrnehmung des Grill- und des Brandgeruches reichen für einen Verstoß gegen das Landes-Immissionsschutzgesetz nicht aus.
Weitergehende Einschränkungen oder Regelungen müssen auf dem zivilrechtlichen Klageweg eingefordert werden. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Ordnungsbehörde hier nicht schlichtend tätig werden kann.
Das Grillen in den städtischen Grünanlagen ist untersagt.
Hundegebell / Tierlärm
Nach § 12 des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImschG) NRW sind Tiere so zu halten, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird. Von Hundehaltern und Hundehaltern kann aufgrund dieser Vorschrift erwartet werden, dass sie ihre Hunde so erziehen, unterbringen oder beaufsichtigten, dass andere Personen nicht mehr als nur geringfügig belästigt werden.
In Anlehnung an die Rechtsprechung in Zivilstreitigkeiten liegt eine mehr als geringfügige Belästigung für das Ordnungsamt vor, wenn der Hund am Tag insgesamt länger als 30 Minuten oder länger als 10 Minuten ununterbrochen bellt. Wenn das der Fall ist und der Hundehalter sich in einem Gespräch nicht einsichtig zeigt, können Sie schriftlich Anzeige bei der städtischen Ordnungsbehörde erstatten. In der Anzeige müssen die Zeiten der Störungen aufgeführt und Zeugen benannt werden.
Hundekot / Verunreinigungen durch Tiere
Die von Tieren verursachten Verunreinigungen sind auf öffentlichen Verkehrsflächen und in Anlagen unverzüglich und schadlos zu beseitigen.
Zuwiderhandlungen können nach der Gebietsverordnung der Stadt Herten mit einer Geldbuße geahndet werden.
Infektionsschutz
Die örtliche Ordnungsbehörde trifft im Einvernehmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt Anordnungen zur Eindämmung der Verbreitung von Infektionskrankheiten. Angeordnet werden können:
- Entrümpelung und Desinfizierung von vermüllten und mit Schädlingen befallenen Wohnungen;
- Durchführung von Schädlingsbekämpfungen, z. B. bei Rattenbefall;
- Tätigkeitsverbote von erkrankten Mitarbeitern/Mitarbeiterinnnen von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Schulen, Kinderkärten und ähnlichen Einrichtungen.
Unterbringung von psychisch erkrankten Personen
Die örtliche Ordnungsbehörde führt die sofortige Unterbringung von psychisch kranken oder suchtkranken Personen durch, wenn diese sich oder andere krankheitsbedingt akut gefährden. Voraussetzung für die Unterbringung ist das Vorliegen eines aktuellen ärztlichen Zeugnisses, welches die Krankheit und die Gefahrenlage darstellt. Nach der Unterbringung durch die Ordnungsbehörde trifft das zuständige Amtsgericht die weitere Entscheidung über die Dauer der Unterbringung.
Die Ordnungsbehörde ist für diese Aufgabe 24 Stunden täglich erreichbar. Ausserhalb der Dienstzeiten erfolgt der Kontakt über die Leitstelle der Feuerwehr.
Ihre Ansprechpersonen:
Armin Janz
Telefon: 0 23 66 / 303 447
E-Mail: ordnungsamt@herten.de
Standort: Schlägel & Eisen
Gebäude C, Raum 201
Ulrich Jablonsky
Telefon: 0 23 66 / 303 273
E-Mail: u.jablonsky@herten.de
Standort: Schlägel & Eisen
Gebäude C, Raum 201
