Um- und Ausbettungen
Umbettungen erfolgen auf Antrag und werden nur in den Monaten Oktober bis März von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Umbettungen sind nur aus einem Reihengrab oder aus einem Wahlgrab in ein Wahlgrab zulässig.
Umbettungen und Ausgrabungen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlichen Bestimmungen, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur erteilt werden bei der Zusammenlegung von Verstorbenen ersten Grades, bei Wiederbeisetzung auf einem nicht der Stadt gehörenden Friedhof, oder bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.
Ihre Ansprechpersonen:
