Grab- und Beisetzungsarten

 

Reihengrabstätten

Reihengrabstätten werden der Reihe nach für eine Nutzungsdauer von 15 bzw. 30 Jahren abgegeben. In jeder Grabstätte darf nur ein Verstorbener beigesetzt werden. Die Nutzungszeit ist nicht verlängerbar. Die Pflege der Grabstätten erfolgt durch die Angehörigen. Reihengrabstätten können auf Antrag vorzeitig gegen Gebühr eingeebnet werden.

 

Pflegefreie Reihengrabstätten und Pflegefreie Urnenreihengrabstätten

Pflegefreie Reihengrabstätten und Pflegefreie Urnenreihengrabstätten werden der Reihe nach für eine Nutzungsdauer von 30 Jahren abgegeben. Die Pflege dieser Grabstätten erfolgt in einfachster Form während der gesamten Nutzungsdauer durch die Friedhofsverwaltung.

Anonyme Reihengrabstätten

Anonyme Reihengrabstätten werden auf anonymen Grabfeldern abgegeben. Die Angehörigen haben keine Möglichkeit der individuellen Gestaltung der Grabstelle. Die Pflege und Unterhaltung dieser Grabfelder erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

Wahlgrabstätten

Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten für die 30-jährige Nutzungsdauer abgegeben. In jeder Wahlgrabstätte können je Grabstelle ein Verstorbener und zusätzlich 4 Aschenurnen beigesetzt werden. Die Nutzungsdauer ist verlängerbar. Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zurückgegeben werden, wenn die Ruhefrist (30 Jahre) des Letztverstorbenen abgelaufen ist. Aus wichtigen Gründen können Wahlgrabstätten auf Antrag vorzeitig gegen Gebühr eingeebnet werden

Pflegefreie Wahlgrabstätten

Pflegefreie Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten für die 30-jährige Nutzungsdauer abgegeben. Im übrigen gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten analog. Die Pflege dieser Grabstätten erfolgt in einfachster Form während der gesamten Nutzungsdauer durch die Friedhofsverwaltung.

Wahlgrabstätten als Tiefengräber

Wahlgrabstätten als Tiefengräber werden als einstellige Wahlgrabstätten für sog.“Übereinanderbestattung” abgegeben. Im übrigen gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten analog.

Grabkammerreihengräber

Der wesentliche Unterschied zu anderen Beisetzungsmöglichkeiten liegt in der Verkürzung der Ruhefrist. Die Ruhefrist beträgt 15 Jahre. Im übrigen gelten die Vorschriften für Reihen- bzw anonyme Reihengrabstätten analog.

Grabkammerwahlgrabstätten

Grabkammerwahlgrabstätten werden als einstellige Wahlgrabstätten für die sog.“Übereinanderbestattung” abgegeben. Zusätzliche Urnenbeisetzungen sind nicht möglich. Der wesentliche Unterschied zu Beisetzungen in Wahlgrabstätten liegt in der Verkürzung der Ruhefrist. Die Ruhefrist beträgt 15 Jahre. Im übrigen gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten analog.

Urnenreihengrabstätten und anonyme Urnenreihengrabstätten

Urnenreihengrabstätten und anonyme Urnenreihengrabstätten werden als einstellige Grabstätten für die Beisetzung von Asche abgegeben. Im übrigen gelten die Vorschriften für Reihen- bzw anonyme Reihengrabstätten analog.

Urnenwahlgrabstätten

Urnenwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Asche abgegeben. Je Grabstelle kann nur eine Urne beigesetzt werden. Im übrigen gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten analog.

Pflegefreie Urnenwahlgrabstätten

Pflegefreie Urnenwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Asche abgegeben. Je Grabstelle kann nur eine Urne beigesetzt werden. Im übrigen gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten analog. Die Pflege dieser Grabstätten erfolgt in einfachster Form während der gesamten Nutzungsdauer durch die Friedhofsverwaltung.


Gebühren:

Die Gebühren sind in der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Herten festgesetzt.
 

Ihre Ansprechpersonen:

Michael Schmid

Telefon: 0 23 66 / 303 152

Norbert Trella

Telefon: 0 23 66 / 303 152


Stichwortsuche

Darstellung