Grab- und Beisetzungsarten
Reihengrabstätten
Reihengrabstätten werden der Reihe nach für eine Nutzungsdauer von 15 bzw. 30 Jahren abgegeben. In jeder Grabstätte darf nur ein Verstorbener beigesetzt werden. Die Nutzungszeit ist nicht verlängerbar. Die Pflege der Grabstätten erfolgt durch die Angehörigen. Reihengrabstätten können auf Antrag vorzeitig gegen Gebühr eingeebnet werden.
Pflegefreie Reihengrabstätten und Pflegefreie Urnenreihengrabstätten
Pflegefreie Reihengrabstätten und Pflegefreie Urnenreihengrabstätten werden der Reihe nach für eine Nutzungsdauer von 30 Jahren abgegeben. Die Pflege dieser Grabstätten erfolgt in einfachster Form während der gesamten Nutzungsdauer durch die Friedhofsverwaltung.
Anonyme Reihengrabstätten
Anonyme Reihengrabstätten werden auf anonymen Grabfeldern abgegeben. Die Angehörigen haben keine Möglichkeit der individuellen Gestaltung der Grabstelle. Die Pflege und Unterhaltung dieser Grabfelder erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
Wahlgrabstätten
Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten für die 30-jährige Nutzungsdauer abgegeben. In jeder Wahlgrabstätte können je Grabstelle ein Verstorbener und zusätzlich 4 Aschenurnen beigesetzt werden. Die Nutzungsdauer ist verlängerbar. Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zurückgegeben werden, wenn die Ruhefrist (30 Jahre) des Letztverstorbenen abgelaufen ist. Aus wichtigen Gründen können Wahlgrabstätten auf Antrag vorzeitig gegen Gebühr eingeebnet werden
Pflegefreie Wahlgrabstätten
Pflegefreie Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten für die 30-jährige Nutzungsdauer abgegeben. Im übrigen gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten analog. Die Pflege dieser Grabstätten erfolgt in einfachster Form während der gesamten Nutzungsdauer durch die Friedhofsverwaltung.
Wahlgrabstätten als Tiefengräber
Wahlgrabstätten als Tiefengräber werden als einstellige Wahlgrabstätten für sog.“Übereinanderbestattung” abgegeben. Im übrigen gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten analog.
Grabkammerreihengräber
Der wesentliche Unterschied zu anderen Beisetzungsmöglichkeiten liegt in der Verkürzung der Ruhefrist. Die Ruhefrist beträgt 15 Jahre. Im übrigen gelten die Vorschriften für Reihen- bzw anonyme Reihengrabstätten analog.
Grabkammerwahlgrabstätten
Grabkammerwahlgrabstätten werden als einstellige Wahlgrabstätten für die sog.“Übereinanderbestattung” abgegeben. Zusätzliche Urnenbeisetzungen sind nicht möglich. Der wesentliche Unterschied zu Beisetzungen in Wahlgrabstätten liegt in der Verkürzung der Ruhefrist. Die Ruhefrist beträgt 15 Jahre. Im übrigen gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten analog.
Urnenreihengrabstätten und anonyme Urnenreihengrabstätten
Urnenreihengrabstätten und anonyme Urnenreihengrabstätten werden als einstellige Grabstätten für die Beisetzung von Asche abgegeben. Im übrigen gelten die Vorschriften für Reihen- bzw anonyme Reihengrabstätten analog.
Urnenwahlgrabstätten
Urnenwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Asche abgegeben. Je Grabstelle kann nur eine Urne beigesetzt werden. Im übrigen gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten analog.
Pflegefreie Urnenwahlgrabstätten
Pflegefreie Urnenwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Asche abgegeben. Je Grabstelle kann nur eine Urne beigesetzt werden. Im übrigen gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten analog. Die Pflege dieser Grabstätten erfolgt in einfachster Form während der gesamten Nutzungsdauer durch die Friedhofsverwaltung.
Gebühren:
Die Gebühren sind in der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Herten festgesetzt.
Ihre Ansprechpersonen:
