Einebnungen
Reihengrabstätten
Nach Ablauf der Ruhefrist werden Reihengrabstätten nach Vorankündigung durch die Friedhofsverwaltung eingeebnet. Einebnungen, die vor Ablauf der Ruhefrist/Nutzungsdauer auf Antrag durchgeführt werden sollen, sind gebührenpflichtig (Gebührensatzung der Stadt Herten).
Wahlgrabstätten
Nach Ablauf des Nutzungsrecht werden Wahlgrabstätten nach Vorankündigung durch die Friedhofsverwaltung eingeebnet.
Das Nutzungsrecht kann zurückgegeben werden, wenn die Ruhefrist abgelaufen ist. Rückgaben des Nutzungsrechtes vor Ablauf der Ruhefristen sind nur aus wichtigem Grund zulässig. Die Rücknahme erfolgt auf schriftlichen Antrag und ist gebürenpflichtig (Gebührensatzung der Stadt Herten).
Ihre Ansprechpersonen:
