Das Nachbarrechtsgesetz regelt die Rechtsbeziehung zwischen Nachbarn an der Grundstücksgrenze. 

Die Stadt Herten kann keine rechtsverbindliche Auskunft erteilen. Bei konkreten nachbarrechtlichen Problemen sind viele Aspekte zu berücksichtigen, die mit Hilfe eines Anwaltes zu klären oder im äußersten Streitfall durch ein Gericht zu entscheiden sind.  

An dieser Stelle kann somit nur ein Überblick über die im Nachbarrechtsgesetz aufgeführten Regelungen bei Anpflanzungen an der Grundstücksgrenze gegeben werden. Eine kleine Broschüre zu diesem Thema bekommen Sie kostenlos im Rathaus oder beim Zentralen Betriebshof (Herausgeber: Justizministerium des Landes NRW). In der Stadtbibliothek Herten im Glashaus können Bücher mit weitergehenden Informationen ausgeliehen werden. 

Pflanzabstände (nach § 42 und § 43 NRG-NRW)

  1. Bäume: Grenzabstand bei stark wachsenden Arten (z.B. Platane,  Linde, Eiche, Kastanie, Pappel, Buche) 4 m, alle übrigen Arten 2 m
  2. Obstbäume: Grenzabstand bei stark wachsenden Arten 2 m, bei mittelstark wachsenden Arten 1,5 m, bei schwach wachsenden Arten 1 m
  3. Sträucher: Grenzabstand bei stark wachsenden Arten (z.B. Feldahorn, Forsythie, Flieder, Haselnuss, Falscher Jasmin) 1 m, bei allen übrigen Arten 0,5 m, Grenzabstand bei Beerensträuchern 0,5 m, bei Brombeeren 1 m
  4. Hecken: Grenzabstand bei Hecken bis 2 m Höhe 0,5 m, bei über 2 m hohen Hecken 1 m jeweils von der Seitenfläche der Hecke 

Anspruch auf Beseitigung bzw. Ausschluss nach § 47 (NRG-NRW) 

Jeder Grundstücksnachbar kann die Beseitigung der Anpflanzung bzw. den Rückschnitt von Hecken und Bäumen verlangen, die die Grenzabstände nicht einhalten. Die Klage auf Beseitigung muss binnen sechs Jahren nach dem Anpflanzen erhoben werden (Ausschlussfrist). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Grundstückes muss dennoch nicht hingenommen werden, da der Verursacher in diesem Fall die Pflicht zur Beseitigung hat (z.B. Rückschnitt überhängender Äste). 

Rechtsgrundlagen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), vor allem die §§ 903 bis 924 und § 1004
  • Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen (NRG-NRW) 

Ihre Ansprechpersonen:

Uwe Maler

Telefon: 0 23 66 / 303 568

Susanne Rühl

Telefon: 0 23 66 / 303 319


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