Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit
Es ist die Aufgabe der Gemeinden als örtlicher Träger der Jugendhilfe, zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien, partnerschaftlich mit der freien Jugendhilfe zusammenzuarbeiten (§ 4 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)).
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) gibt umfassende Hinweise für die Anlage und Ausgestaltung offener Kinder- und Jugendarbeit.
Die wesentliche Grundlage der offenen Kinder- und Jugendarbeit ist in §1 KJHG verankert.
Danach hat jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
In den Bereichen Jugendbildung, Jugendkultur, Freizeit, Erholung und Elternarbeit soll dieses Recht durch ein möglichst vielfältiges Angebot sichergestellt werden.
Neben den materiellen Hilfen der Richtlinien bietet der Bereich Jugendförderung dazu den freien Trägern auch die Zusammenarbeit in Form von Beratung an. Nur bei einem konstruktiven Zusammenwirken aller Träger der Jugendhilfe wird es möglich sein, die Kinder- und Jugendarbeit in Herten positiv weiterzuentwickeln.
Ihre Ansprechperson:
Mirjam Böttcher
Telefon: 0 23 66 / 303 477
E-Mail: mi.boettcher@herten.de
Standort: Rathaus Nebengebäude Zimmer 477
