Förderungsmaßnahmen für Behinderte
Gewährung von Eingliederungshilfe nach dem SGB XII (Übernahme von Kosten für heilpädagogische Maßnahmen im Vorschulalter, Hilfen zur angemessenen Schulausbildung -soweit nicht Zuständigkeit des Schulamtes-, sozialtherapeutische Fördermaßnahmen)
Voraussetzungen:
Nach allgemeiner ärztlicher oder sonstiger fachlicher Erkenntnis muss zu erwarten sein, dass durch die Maßnahme eine drohende Behinderung verhütet oder eine bestehende Behinderung beseitigt oder gemindert wird.
Besonderheiten:
- Die Bearbeitung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles.
- Bei Beantragung der Kostenübernahme wird die persönliche Vorsprache empfohlen.
- Die Leistungsgewährung erfolgt nur, wenn kein anderer Kostenträger vorhanden ist (Nachrangigkeitsprinzip).
- Die Leistungen werden einkommens- bzw. vermögensunabhängig gewährt.
- Maßnahmen dieser Art können Hilfen zur angemessenen Schulausbildung sein, wie Therapieambulanz für Autisten, Förder- /Nachhilfeunterricht für Behinderte, Mehrkosten für den Schülertransport wegen erforderlichen Spezialbussen mit Hebebühne o.ä.
Antragsfrist:
Die Antragstellung muss vor Beginn der Maßnahme erfolgen.
Notwendige Unterlagen:
- formloser Antrag des Sorgeberechtigten
- Bescheinigung des Arztes
- ggfs. Stellungnahme des Gesundheitsamtes und/oder Schulamtes
Rechtsgrundlage:
§§ 53 ff. SGB XII
Zuständig für die Gewährung von Eingliederungshilfe ist das Kreissozialamt:
Kreissozialamt
Kurt-Schumacher-Allee 1
45665 Recklinghausen
Telefon: 0 23 61 / 53 - 1
