Förderungsmaßnahmen für Behinderte

Gewährung von Eingliederungshilfe nach dem SGB XII (Übernahme von Kosten für heilpädagogische Maßnahmen im Vorschulalter, Hilfen zur angemessenen Schulausbildung -soweit nicht Zuständigkeit des Schulamtes-, sozialtherapeutische Fördermaßnahmen)

Voraussetzungen:

Nach allgemeiner ärztlicher oder sonstiger fachlicher Erkenntnis muss zu erwarten sein, dass durch die Maßnahme eine drohende Behinderung verhütet oder eine bestehende Behinderung beseitigt oder gemindert wird.

Besonderheiten:

  • Die Bearbeitung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles.
  • Bei Beantragung der Kostenübernahme wird die persönliche Vorsprache empfohlen.
  • Die Leistungsgewährung erfolgt nur, wenn kein anderer Kostenträger vorhanden ist (Nachrangigkeitsprinzip).
  • Die Leistungen werden einkommens- bzw. vermögensunabhängig gewährt.
  • Maßnahmen dieser Art können Hilfen zur angemessenen Schulausbildung sein, wie Therapieambulanz für Autisten, Förder- /Nachhilfeunterricht für Behinderte, Mehrkosten für den Schülertransport wegen erforderlichen Spezialbussen mit Hebebühne o.ä.

Antragsfrist:

Die Antragstellung muss vor Beginn der Maßnahme erfolgen.

Notwendige Unterlagen:

  • formloser Antrag des Sorgeberechtigten
  • Bescheinigung des Arztes
  • ggfs. Stellungnahme des Gesundheitsamtes und/oder Schulamtes

Rechtsgrundlage:

§§ 53 ff. SGB XII

Zuständig für die Gewährung von Eingliederungshilfe ist das Kreissozialamt:

Kreissozialamt
Kurt-Schumacher-Allee 1
45665 Recklinghausen
Telefon: 0 23 61 / 53 - 1


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