Häufig gestellte Fragen

Wie unterstützt mich das Jugendamt?

Wenn ein Kind geboren wird, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, wird das Jugendamt hierüber vom Standesamt informiert. Es bietet daraufhin der Mutter unverzüglich Beratung und Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes an. Der Mutter wird dabei ein persönliches Gespräch angeboten. Wenn sie es wünscht, kann das Gespräch in ihrer persönlichen Umgebung stattfinden.

Bei diesem Angebot informiert das Jugendamt über

  • die Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung,
  • die Möglichkeiten, wie die Vaterschaft festgestellt werden kann, insbesondere
  • bei welchen Stellen ein Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben werden kann,
  • die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsansprüchen beurkunden zu lassen,
  • die Möglichkeit, eine Beistandschaft zu beantragen, sowie über
  • die Rechtsfolgen einer solchen Beistandschaft und
  • die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Im Übrigen gibt es ein umfassendes Beratungs- und Unterstützungsangebot seitens des Jugendamtes und der Träger der freien Jugendhilfe.

Haben Eltern Fragen zur Feststellung der Vaterschaft oder zur Geltendmachung von Unterhalt, können sie sich auch selbst und auch später an die Amtsvormundschaft wenden. Dort werden sie informiert und bei der Berechnung des Unterhalts für ihr Kind beraten und unterstützt.

Darüber hinaus hilft die Amtsvormundschaft bei der Erarbeitung einer gütlichen Einigung über den Kindesunterhalt, aber auch bei der gerichtlichen Geltendmachung und der späteren Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Auch wenn es im Vorfeld um eine Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung oder eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft geht, beraten und unterstützen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Amtsvormundschaft.

Auf Antrag kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt oder der die alleinige elterliche Sorge innehat, bei der Amtsvormundschaft auch eine Beistandschaft für das Kind einrichten. Der Beistand kann dann das Kind etwa gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil und vor Gericht vertreten.

Die Beratung und Unterstützung im Jugendamt, auch in Form der Beistandschaft, ist kostenlos.

Wie wird die Vaterschaft festgestellt?

Die rechtliche Klärung der Abstammung ist von elementarer Bedeutung. Erst mit der Feststellung der Vaterschaft wird das Kind mit seinem Vater verwandt. Aus dem Verwandtschaftsverhältnis leiten sich der Unterhaltsanspruch, aber auch das Erbrecht oder rentenrechtliche Ansprüche des Kindes ab.

Doch dient die Vaterschaftsfeststellung nicht nur der finanziellen Absicherung des Kindes. Die Kenntnis der eigenen Herkunft nimmt im Bewusstsein des Einzelnen eine Schlüsselstellung für seine Persönlichkeitsentwicklung ein. Das Kind hat deshalb ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Zudem ist das Verwandtschaftsverhältnis Voraussetzung für das Umgangsrecht von Eltern und Kind.

Auch für die Mutter ist die Feststellung der Vaterschaft wichtig. Betreut sie das Kind und ist deshalb nicht erwerbstätig, hat sie gegenüber dem Vater in der Regel bis zu drei Jahre nach der Geburt einen eigenen Anspruch auf so genannten Betreuungsunterhalt.

In vielen Fällen ist die Vaterschaftsfeststellung unproblematisch.

Nicht verheiratet?

Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, besteht die Vaterschaft rechtlich allerdings erst, wenn sie vom Vater anerkannt wurde oder gerichtlich festgestellt ist. Der Vater kann seine Vaterschaft bereits vor der Geburt des Kindes anerkennen. Die Anerkennung muss öffentlich beurkundet werden; dies ist bei der Amtsvormundschaft kostenfrei möglich. Zudem bedarf die Vaterschaftsanerkennung der Zustimmung durch die Mutter, die ebenfalls öffentlich zu beurkunden ist. Ist ein Elternteil der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, ist ein Übersetzer bei der Beurkundung hinzuzuziehen. Auch hier erfolgt die Beratung durch die Amtsvormundschaft.

Verheiratet?

Ist die Mutter bei der Geburt des Kindes verheiratet, so ist eine Vaterschaftsfeststellung nur dann notwendig, wenn der Ehemann der Mutter nicht der leibliche Vater des Kindes ist und seine Vaterschaft mit Erfolg angefochten wurde.

In einigen Fällen ist die Vaterschaftsfeststellung aber problematischer. Auch dann bietet die Amtsvormundschaft umfassende Hilfe bei der Feststellung der Vaterschaft an. Der Beistand nimmt Verbindung zu dem Vater auf, den die Mutter benannt hat, und ermittelt den Aufenthalt des Vaters, wenn dieser nicht bekannt sein sollte. Will der von der Mutter benannte Vater die Vaterschaft beim Jugendamt nicht freiwillig anerkennen oder haben die Eltern Zweifel, so legt der Beistand den Eltern nahe, ein privates Gutachten einzuholen. Lassen sich der eine oder andere Elternteil oder beide darauf nicht ein, erhebt er im Namen des Kindes Klage auf Feststellung der Vaterschaft und vertritt das Kind im gerichtlichen Verfahren.

Wie wird Unterhalt für mein Kind geltend gemacht?

Die Amtsvormundschaft bietet ihre Hilfe auch zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes an.

Der Beistand ermittelt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, errechnet die Höhe des Unterhalts und versucht, durch Gespräche mit allen Beteiligten eine Einigung herbeizuführen. Die freiwillig erklärte Unterhaltsverpflichtung kann von der Amtsvormundschaft beurkundet werden. Ist der Unterhalt streitig, so vertritt der Beistand das Kind in einem gerichtlichen Unterhaltsverfahren. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist dadurch von der häufig auch psychisch belastenden Unterhaltsklage entbunden.

Wenn Unterhaltspflichtige nicht zahlen, kümmert sich der Beistand auch um die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche (z.B. durch Lohnpfändung).

Eine Beistandschaft kann auch für den Fall eingerichtet werden, dass ein gerichtlich titulierter Unterhaltsanspruch abgeändert werden soll. Hat sich das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils geändert, so verfolgt der Beistand für das Kind eine Erhöhung des Unterhalts oder vertritt es gegen das Herabsetzungsbegehren des unterhaltspflichtigen Elternteils.

Kann mein Kind einen Beistand erhalten?

Die Beistandschaft kann jeder Elternteil beantragen, dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht oder „in dessen Obhut sich das Kind befindet“, das heißt, bei dem das Kind lebt bzw. der das Kind überwiegend betreut. Es kann also der Elternteil, bei dem das Kind lebt bzw. der das Kind überwiegend betreut, auch dann eine Beistandschaft beantragen, wenn die Eltern nach Trennung und Scheidung die gemeinsame Sorge fortführen.

Die elterliche Sorge für ein Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, hat die Mutter allein. Erklären die Eltern, die Sorge gemeinsam ausüben zu wollen, so steht ihnen die Sorge gemeinsam zu. Solche Erklärungen müssen öffentlich beurkundet werden, was zum Beispiel bei der Amtsvormundschaft erfolgen kann.

Sind die Eltern miteinander verheiratet, so steht ihnen kraft Gesetzes die Sorge gemeinsam zu.

Leben Eltern, die gemeinsam Inhaber der Sorge sind, getrennt, so können sie die gemeinsame elterliche Sorge fortführen oder beim Familiengericht beantragen, einem Elternteil die elterliche Sorge allein zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Die Beistandschaft tritt unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Kindes ein. Voraussetzung ist allerdings, dass das Kind minderjährig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Wie und wo komme ich zu einem Beistand?

Es genügt ein schriftlicher Antrag bei der Amtsvormundschaft. Mit Eingang des Antrags wird das die Amtsvormundschaft sofort Beistand des Kindes. Hierfür bedarf es keiner Zustimmung, Genehmigung oder Bestätigung durch das Jugendamt. Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des antragstellenden Elternteils.

Die Aufgaben des Beistands nimmt dort die für Sie zuständige Mitarbeiterin oder der für Sie zuständige Mitarbeiter wahr. Da das Unterstützungsangebot sehr individuell auf das Kind abzustimmen ist, wird es vom Jugendamt als vorteilhaft gesehen, den Antrag persönlich mit dem zukünftigen Beistand abzusprechen. Der antragstellende Elternteil kann die Beistandschaft von vornherein oder auch später auf bestimmte Aufgaben, etwa die Feststellung der Vaterschaft, beschränken.

Ab wann kann ich eine Beistandschaft beantragen?

Die Beistandschaft kann bereits vor der Geburt des Kindes beantragt werden, wenn die werdende Mutter nicht verheiratet ist und die Eltern keine gemeinsamen Sorgeerklärungen abgegeben haben. Nach der Geburt kann sie jederzeit bis zur Volljährigkeit des Kindes beantragt werden.

Welche Rechte habe ich während der Beistandschaft?

Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Innerhalb seines Aufgabenkreises vertritt der Beistand das Kind und kann im Namen des Kindes außergerichtlich und vor Gericht tätig werden. Neben ihm bleibt auch der antragstellende Elternteil in vollem Umfang zur Vertretung des Kindes befugt.

Nur im gerichtlichen Verfahren gilt eine Ausnahme: Um zu verhindern, dass in einem Prozess durch den Elternteil einerseits und durch den Beistand andererseits widersprüchliche Erklärungen abgegeben werden, hat in einem von dem Beistand geführten Rechtsstreit über die Vaterschaftsfeststellung oder den Kindesunterhalt der Beistand den Vorrang.

Wann endet die Beistandschaft?

Der Elternteil, der die Beistandschaft beantragt hat, kann diese jederzeit ganz oder teilweise beenden. Dazu genügt eine schriftliche Erklärung gegenüber der Amtsvormundschaft.

Die Beistandschaft endet automatisch, wenn die Antragstellerin oder der Antragssteller die Voraussetzungen dafür (siehe oben) nicht mehr erfüllt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der bisher allein sorgeberechtigten Antragstellerin oder dem allein sorgeberechtigtem Antragssteller das Sorgerecht entzogen wird oder die Eltern zusammenleben und die gemeinsame Sorge begründen. Die Beistandschaft endet auch, wenn das Kind volljährig wird oder sein Wohnsitz ins Ausland verlegt wird.

 


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